Unsere Satzung

Satzung des Vereins Bürgerbus Fehmarn e. V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgerbus Fehmarn e. V“ Er hat seinen Sitz in
Burg auf Fehmarn. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2
Zweck und Aufgaben
( 1 ) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der ländlichen
Bevölkerung auf der Insel Fehmarn und Förderung des öffentlichen
Personennahverkehrs.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende
Maßnahmen
1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes
,, Bürgerbus Fehmarn ,, in Abstimmung mit der Autokraft GmbH, die im
Verkehrsbereich der Insel Fehmarn bereits Konzessionärin und Betreiberin
von Linien gemäß § 42 des Personenbeförderungsgesetzes ist;
2. Information der Bevölkerung und deren Interessenvertretung gegenüber
Behörden und dem Verkehrsunternehmen Autokraft GmbH
3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit
4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren
Umsetzung
5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen
und Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr
6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbus-Fahrer.
(3) - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
i. S. des Abschn. ,,steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der
Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
(2) Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen über eine
ausreichende Fahrpraxis verfügen, Inhaber einer Fahrerlaubnis der ,,Klasse 3"
sein und gemäß einer medizinischen Untersuchung voll fahrtauglich anerkannt
sein. Diese Untersuchung muß in regelmäßigen Abstanden wiederholt werden
(alle 2 Jahre).
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines
Antrages bedarf keiner Begründung.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit
mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Durch Beschluß des
Vorstandes mit 2/3- Mehrheit der Vorstandsmitglieder kann ein Mitglied aus
wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß des
Vorstandes ist nicht anfechtbar.
§5
Beiträge
Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Zuwendungen oder Spenden dürfen nur entsprechend dem Satzungszweck
verwendet werden.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7
Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/
in sowie 2 Beisitzern. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der
Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in. Der Vorsitzende wird vertreten
durch seinen Stellvertreter oder durch zwei andere Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes. Aus den Reihen des Vorstands ist eine
Kontaktperson und deren Vertreter/in zwischen Verein und Autokraft zu
bestimmen.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer vertreten; je zwei der
vorgenannten Personen vertreten gemeinschaftlich. Der Vorsitzende ist
alleinvertretungsbefugt.
(3) Der Vorstand wird alle 2 Jahre auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so muß der Vorstand
innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einberufen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung
2. Ausführungen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
3. Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
4. Vertragsabschlüsse
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sachkundige Gäste einladen.
(6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise
begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt
ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen
oder abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen
werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten
nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(7) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstands aus einem
Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber
vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.
§8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist öffentlich.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse
des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen
Versammlung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der
Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
1. den Jahresbericht des Vorstands,
2. den Rechenschaftsbericht des/der Kassenprüfer / Kassenprüferin
3. die Entlastung des Vorstands,
4. Neuwahl des Vorstands,
5. Änderung der Satzung,
6. Auflösung des Vereins.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit
schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung hat
möglichst zwei Wochen vorher zu erfolgen. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung
kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und
ergänzt werden.
(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei deren
Verhinderung sein/seine Stellvertreter/in.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen ist und mindestens fünf Prozent der Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,
soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Zur Änderung der Satzung ist
eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
von dem/der Vorsitzenden und von dem /der Schriftführer/in zu unterzeichnen
ist. Es wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und gilt als
genehmigt, wenn kein Einspruch erfolgt.
§9
Kassenprüfer/in
Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer/in durch die ordentliche
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die
Kassenprüfer/innen geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich
stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.
§ 10
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
gemeinnützigen Zwecks (vgl. § 2 Abs. 3) ist das Vermögen des Vereins auf
den Umweltrat oder seine Nachfolgeorganisation zu übertragen. Falls der
Umweltrat nicht mehr existiert und auch keine Nachfolgeorganisation ins
Leben gerufen wurde, fällt das Vermögen an die Kommunen der Insel
Fehmarn entsprechend dem Finanzierungsschlüssel für den Umweltfonds im
Rahmen des Integrierten Inselschutzkonzeptes. Diese haben das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden